#Art97GG
Die Unabhängigkeit des Richteramts ist nach #Art97GG Verfassungsgrundsatz:

Selbstverständlich ist es die grundgesetzliche Pflicht einen jeden Richters, für die FDGO einzutreten und ggf bei offensichtlichen Verfassungs- und Rechtsbrüchen Konsequenzen einzufordern.
Nichts anderes war der offene Brief
September 28, 2026 at 6:01 PM