(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an […]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an […]
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Ein Verwaltungsakt könne grundsätzlich nur bei Rechtsfehlern rückgängig gemacht werden, da kein Deutscher staatenlos werden dürfe.
Anders bei doppelter/erschlicherner
Ein Verwaltungsakt könne grundsätzlich nur bei Rechtsfehlern rückgängig gemacht werden, da kein Deutscher staatenlos werden dürfe.
Anders bei doppelter/erschlicherner
Sinnlose Forderung!
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und selbst wenn die person staatenlos wäre: wohin sollte man die abschieben?
und selbst wenn die person staatenlos wäre: wohin sollte man die abschieben?
Besond. Schutzregeln. Verlust tritt grundsätzl. nicht ein, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, weiterhin mit einem deutschen Elternteil verwandt ist, die Staatsangeh. auf anderer Grundlage erworben hätte, dadurch staatenlos würde. Einzelne gesetzliche Ausnahmen von diesen Regeln.
Besond. Schutzregeln. Verlust tritt grundsätzl. nicht ein, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, weiterhin mit einem deutschen Elternteil verwandt ist, die Staatsangeh. auf anderer Grundlage erworben hätte, dadurch staatenlos würde. Einzelne gesetzliche Ausnahmen von diesen Regeln.
Aber: Dieser Verlust tritt nicht ein, wenn die Person dadurch staatenlos würde. Auch Minderjährige sind von § 28 ausgeschlossen.
Aber: Dieser Verlust tritt nicht ein, wenn die Person dadurch staatenlos würde. Auch Minderjährige sind von § 28 ausgeschlossen.
Genau das ist das Remigrations-Konzept, das auf dem Geheimtreffen in Potsdam von Martin Sellner vorgestellt wurde.
Art. 16 Abs. 1 GG lautet:
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird
Art. 16 Abs. 1 GG lautet:
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird
Es ist alles nur sinnloses gebrabbelt für die eigene Wählerschaft.
Es ist alles nur sinnloses gebrabbelt für die eigene Wählerschaft.
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#taz #grbsb
Nach der umstrittenen Wiederwahl von Präsident Hakainde Hichilema geht Sambia mit harter Hand gegen die Opposition vor. mehr...
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